Staatsbürgerschaft & Rot-Weiß-Rot-Karte

Wer in Österreich bleiben will, kämpft nicht nur mit Formularen, sondern mit Paragraphen. Denn das Fremdenrecht ist kein Willkommenspaket – sondern ein Labyrinth aus Fristen, Nachweisen und Auslegungsspielräumen. Ohne Strategie, ohne rechtliche Begleitung und ohne präzise Vorbereitung endet der Traum vom roten Pass oft nicht im Briefkasten – sondern im Papierkorb der Behörde.

Einbürgerung
braucht Erfahrung

Jede Staatsbürgerschaft ist ein Kampf gegen Paragrafen, Behördenwillkür und politische Launen. Wir kämpfen mit.

Rot-Weiß-Rot,
aber nicht für alle

Die Karte für qualifizierte Zuwanderung klingt einfach. Ist sie nicht. Wir sorgen dafür, dass sie bei Ihnen ankommt.

Keine Frist
ohne Fristfalle

Fremdenrecht ist ein Minenfeld. Wer eine Frist übersieht, steht draußen. Wir halten Sie rechtlich im Spiel.

Behördenstress?
Wir übernehmen das.

Anträge, Dokumente, Nachweise – Behörden wollen viel. Wir liefern alles. Und zwar richtig.

Ein Pass,
tausend Prüfungen.

Der Weg zur österreichischen Staatsbürgerschaft ist kein Antrag, sondern eine Prüfung – Ihres Lebenslaufs, Ihrer Sprache, Ihrer Loyalität. Und manchmal: Ihrer Geduld. Ob Sie in Österreich geboren wurden, hier leben oder investieren: Die Kriterien sind hart – und die Beurteilung willkürlich. Wir wissen, wo die Grenzen sind. Und wie man sie überwindet.

Ein Bild vom Österreichischen Parlament
Ein Anwaltshammer auf schwarzem Hintergrund

Versprochen. Verwehrt. Verklagt?

Die Werbung sagt: „Willkommen, Fachkräfte!“ Die Praxis sagt: „Formular XY fehlt.“ Willkommen im Behörden-Dschungel. Die RWR-Karte ist kein Geschenk. Sie ist ein Beweisverfahren. Punkte, Nachweise, Fristen – jedes Detail zählt. Wir sorgen dafür, dass kein Papier zur Stolperfalle wird.

Häufige Fragen zum Fremdenrecht

Wer kann die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen?

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Die relevanten rechtlichen Grundlagen sind wie folgt:


Allgemeine Voraussetzungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne eigenes Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet VwGH 30.08.2005, 2004/01/0578, VwGH 11.03.1998, 97/01/0898, Staatsbürgerschaft nur bei hinreichend gesichertem Lebensunterhalt (29.01.2020, LexisNexis Rechtsnews 28597 in lexis360.at).

Aufenthaltsdauer:
In der Regel ist ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens zehn Jahren erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Staatsbürgerschaft bereits nach sechs Jahren verliehen werden, wenn besonders gute Deutschkenntnisse auf mindestens B2-Niveau nachgewiesen werden können und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind Kittenberger, Asylrecht kompakt4 (2025).

Integration und persönliche Voraussetzungen:
Nach einem mindestens fünfzehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt sowie nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration kann die Staatsbürgerschaft ebenfalls verliehen werden LVwG Wien 15.09.2015, VGW 15108033363/2014.

Staatenlose Personen:
Gemäß § 14 StbG haben staatenlose Personen einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn sie in Österreich geboren wurden, seit Geburt staatenlos sind und insgesamt mindestens zehn Jahre ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten. Der Antrag muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres binnen zwei Jahren gestellt werden Kilic, Staatsbürgerschaftsrecht (Stand 25.3.2025, Lexis Briefings in lexis360.at).

Antragstellung:
Gemäß § 19 Abs. 1 StbG sind Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Für nicht handlungsfähige Antragsteller erfolgt die Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter LVwG Oberoesterreich 01.04.2016, ER 75033314/1000.


Die genannten Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und müssen erfüllt sein, um die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen zu können.

Wie lange dauert ein Einbürgerungsverfahren?

Die Dauer des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft variiert je nach den individuellen Umständen und den gesetzlichen Vorgaben. Für Kinder unter 14 Jahren, die von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert wurden, ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11b Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen § 11b StbG.

In anderen Fällen, wie bei der Zusicherung der Staatsbürgerschaft, ist gemäß § 20 Abs. 1 StbG vorgesehen, dass der Antragsteller binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweisen muss, bevor die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann EuGH 18.01.2022, C 118/20, Esztegar, Die Zusicherung der Staatsbürgerschaft und ihr Widerruf, ZfV 2022/31.

Die Rechtsprechung zeigt, dass in der Praxis eine sechsmonatige Frist ab Antragstellung überschritten werden kann, selbst wenn alle Anforderungen erfüllt sind LVwG Wien 18.06.2015, VGW 1510711218/2015. Es ist jedoch zu beachten, dass keine allgemeine gesetzlich festgelegte maximale Verfahrensdauer für alle Fälle existiert und die tatsächliche Dauer von der Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde abhängt.

Was ist die Rot-Weiß-Rot-Karte?

Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist ein Aufenthaltstitel in Österreich, der Drittstaatsangehörigen die befristete Niederlassung und die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen sind wie folgt geregelt:

Voraussetzungen für die Erteilung:
Drittstaatsangehörige müssen die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erfüllen, mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 NAG) § 41 NAG.
Eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten der regionalen oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) ist erforderlich, die bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind (§ 20d Abs. 1 AuslBG) § 20d AuslBG.

Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler können eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, wenn sie die spezifischen Kriterien erfüllen (§ 20d Abs. 1 AuslBG) § 20d AuslBG.

Gültigkeitsdauer:
Die Rot-Weiß-Rot-Karte wird grundsätzlich für zwei Jahre ausgestellt. Wenn der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer aufweist, wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt (§ 41 Abs. 5 NAG) § 41 NAG.

Prozess der Antragstellung:
Der Antrag kann entweder von der betroffenen Person selbst oder vom zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde eingebracht werden (§ 20d Abs. 1 AuslBG) § 20d AuslBG.
Die zuständige Behörde leitet den Antrag an die regionale Geschäftsstelle des AMS weiter, die die Zulassungsvoraussetzungen prüft und eine Bestätigung ausstellt (§ 20d Abs. 1 AuslBG) § 20d AuslBG.

Rot-Weiß-Rot-Karte Plus:
Nach Ablauf eines Jahres können Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erhalten, wenn sie die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG) BVwG 18.03.2022, W156 2251904/10001, Egermann in Mazal/Gruber-Risak (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (44. Lfg 2024) Beschäftigungsverbote.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus bietet einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 41a Abs. 1 NAG) Egermann in Mazal/Gruber-Risak (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (44. Lfg 2024) Beschäftigungsverbote.

Besonderheiten für Vertriebene:

Vertriebene mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht können eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 GSVG versichert waren (§ 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG) § 20e AuslBG, Lindmayr, "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für Ukraine-Vertriebene - BGBl, ARD 6907/12/2024, Sabara, Änderung des AuslBG ua (Ukraine-Vertriebene) (Stand 05.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at).

Besonderheiten für Familienangehörige:
Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte können eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus beantragen, die ihnen einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht (§ 46 Abs. 1 NAG) § 46 NAG.

Wer bekommt eine RWR-Karte?

Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist ein Aufenthaltstitel, der Drittstaatsangehörigen den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung sind gesetzlich geregelt und umfassen folgende Punkte:


Personenkreis:
Die Rot-Weiß-Rot-Karte richtet sich an besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter § 20d AuslBG.

Kriterien:
Die Erteilung erfolgt auf Basis eines kriteriengeleiteten Modells, das Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter und andere Faktoren bewertet § 20d AuslBG, Ihradska, Ausländerbeschäftigung - Rot-Weiß-Rot - Karte (Stand 02.1.2025, Lexis Briefings in lexis360.at).

Antragstellung:
Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde eingebracht werden, zusammen mit einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS), die bestätigt, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind § 20d AuslBG, § 41 NAG, LVwG Tirol 24.03.2025, X 30/2024.

Arbeitsmarktprüfung:
Das AMS führt eine Prüfung durch, um sicherzustellen, dass die Beschäftigungsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen § 20d AuslBG.

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen:
Neben den spezifischen Kriterien müssen allgemeine Voraussetzungen wie ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz und gegebenenfalls Deutschkenntnisse vorliegen § 20d AuslBG, § 41 NAG.


Die rechtlichen Grundlagen für diese Informationen sind in § 20d AuslBG und § 41 NAG festgelegt § 20d AuslBG, § 41 NAG.

Kann ich Familie mitnehmen?

Familienangehörige können im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte nach Österreich nachziehen, sofern bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die relevanten Bestimmungen sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt.

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ besitzt und die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllt sind. Dies ist in § 46 Abs. 1 NAG festgelegt § 46 NAG.

Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden, wie in § 46 Abs. 1a NAG geregelt § 46 NAG.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist nicht durch eine Quote limitiert, wie in einem Fall des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde BVwG 17.10.2019, L515 2210231/10001.

Die Antragstellung für Familienangehörige kann unter bestimmten Bedingungen auch im Inland erfolgen, wie in § 21 Abs. 2 Z 7 NAG beschrieben § 21 NAG.

Die Familienzusammenführung ermöglicht es Personen mit einem Aufenthaltstitel wie der Rot-Weiß-Rot-Karte, ihre Familienmitglieder, beispielsweise Ehepartner und Kinder, nach Österreich zu holen. Dies ist in der praktischen Anleitung zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beschrieben Kilic, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Stand 23.3.2025, Lexis Briefings in lexis360.at).

Wann lohnt sich der Rechtsweg gegen eine Ablehnung?

Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte kann erfolgversprechend sein, wenn die Ablehnung auf fehlerhaften rechtlichen Bewertungen oder Verfahrensfehlern beruht. Die relevanten rechtlichen Grundlagen sind:

Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen:
Gemäß § 41 NAG kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ersten Teils des Gesetzes erfüllt sind und eine positive Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG vorliegt § 41 NAG, § 20d AuslBG.

Fehlerhafte Prüfung durch das AMS:
Das AMS ist verpflichtet, die Zulassungsvoraussetzungen zügig und bedarfsgerecht zu prüfen (§ 20d Abs. 1 AuslBG). Eine fehlerhafte oder unzureichende Prüfung kann ein Grund für eine erfolgreiche Klage sein § 20d AuslBG.

Relevanz des Geschäftsbetriebs:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass ein laufender Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers nicht zwingend erforderlich ist, um eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu erteilen. Die Ablehnung allein aufgrund fehlender operativer Tätigkeit des Arbeitgebers ist daher rechtswidrig (VwGH 1.9.2022, Ro 2021/09/0002) VwGH 09 Ro 0002/2021 = ARD 6841/5/2023 (Lass-Könczöl).

Verfahrensfehler:
Entscheidungen über die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte müssen unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen getroffen werden (§ 41 Abs. 3 NAG). Verzögerungen oder Verfahrensmängel können ebenfalls angefochten werden § 41 NAG.

Rechtsmittel gegen AMS-Entscheidungen:
Gegen die Ablehnung der Zulassung durch das AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (§ 20d Abs. 1 AuslBG). Dies gilt insbesondere, wenn die Ablehnung auf nicht erfüllten Schlüsselkraftkriterien oder der Existenz von Ersatzkräften beruht § 20d AuslBG, Egermann in Mazal/Gruber-Risak (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (44. Lfg 2024) Beschäftigungsverbote.

Staatsbürgerschaft regeln, bevor es andere tun.

Niemand plant gerne einen Behördenmarathon. Doch ein gut vorbereiteter Antrag auf Staatsbürgerschaft oder Rot-Weiß-Rot-Karte erspart Rückfragen, Fristversäumnisse und Ablehnungen. Vorsorge im Fremdenrecht beginnt lange vor der Antragstellung: Aufenthaltsverläufe, Einkommensnachweise, Sprachzertifikate oder der rechtzeitige Familiennachzug sind zentrale Bausteine auf dem Weg zu einem sicheren Aufenthaltstitel.