ENTWURF FÜR EIN SCHIEDSRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ

Wien am

Mit einem neuen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schiedsverfahren in der Zivilprozessordnung geändert wird, soll die Attraktivität Österreichs als Schiedsort im internationalen Vergleich gesteigert werden. Der Entwurf eines Schiedsrechts-Änderungsgesetzes 2012 enthält Bestimmungen über die Verkürzung des Instanzenzuges für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch und andere im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehende Verfahren vor staatlichen Gerichten und die Konzentration dieser Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als erste und letzte Instanz.

Die Klärung von bestimmten privatrechtlichen Streitigkeiten kann nicht nur durch staatliche Gerichte, sondern auch durch Schiedsgerichte erfolgen, wenn die Parteien darüber eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben. Die Entscheidung eines Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, hat für die Parteien grundsätzlich die Wirkung eines gerichtlichen Urteils. Er kann jedoch auf Grund einer Aufhebungsklage einer Partei von staatlichen Gerichten überprüft und bei Vorliegen gravierender Mängel aufgehoben werden. Der derzeit bestehende Rechtszug über drei Instanzen für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch stellt einen erheblichen Nachteil für den Schiedsort Österreich im Wettbewerb mit anderen Schiedsorten dar.
Nach dem Vorbild anderer europäischer Rechtsordnungen soll daher der Instanzenzug für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch verkürzt werden. Gemeinsam mit den Aufhebungsverfahren werden zweckmäßigerweise auch andere im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehenden Verfahren vor staatlichen Gerichten, wie etwa die Verfahren über eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie die Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts dem Obersten Gerichtshof zugewiesen. Damit soll die angestrebte Beschleunigung und die Ausbildung besonderer Fachkompetenz an zentraler Stelle auch auf die anderen dem Schiedsverfahren angelagerten Verfahren vor staatlichen Gerichten erstreckt werden.

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